Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen („AVB“) finden Anwendung auf den Verkauf und die Lieferung von Ladeinfrastruktur und Zubehör (nachfolgend: „E-Mobility Equipment“) von Volkswagen Group Charging GmbH, Karl-Liebknecht-Str. 32, 10178 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 208967 B (nachfolgend: „Elli“) an einen Vertriebspartner (nachfolgend: „Vertriebspartner“) ohne Rücksicht darauf, ob Elli die Hardware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertriebspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Elli ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Elli in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertriebspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Unter diesem Vertrag liefert Elli dem Vertriebspartner E-Mobility Equipment, welches der Vertriebspartner über den Elli Partner Shop (nachfolgend: „Partner Shop“) bestellen kann.
2.2 Verfügbares E-Mobility Equipment inklusive der dazugehörenden anwendbaren Produktspezifikationen kann der Vertriebspartner jederzeit im Partner Shop abrufen.
2.3 Die Art und Anzahl von E-Mobility Equipment, die Elli dem Vertriebspartner zur Verfügung stellt, erfolgt aufgrund individueller Bestellungen gemäß Ziffer 3.2.
3 Vertragsschluss
3.1 Ellis Angebote im Rahmen der Leistungs- und Produktbeschreibungen sind unverbindlich. Die Bestellung des E-Mobility Equipments durch den Vertriebspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot und erfolgt aufgrund einzelner Bestellung des Vertriebspartners.
3.2 Der Vertriebspartner bestellt das E-Mobility Equipment über den Partner Shop. Vor Beginn des Bestellvorgangs hat der Vertriebspartner die Rahmenvereinbarung der Elli zu akzeptieren. Folgend wird ein persönliches Konto ( Kundenkonto) von Elli erstellt und aktiviert. Für Vertriebspartner außerhalb des Volkswagen Händler- und Servicepartnernetzes ist zuvor die Durchführung eines Onboardingprozesses erforderlich. Nach der Aktivierung kann sich der Kunde in sein Kundenkonto einloggen und seine Daten vervollständigen, die für den Bestell-, Liefer- und Zahlungsvorgang benötigt werden. Der Vertriebspartner kann das von Elli angebotene E-Mobility Equipment auswählen und in seinen Warenkorb legen. Am Ende kann der Vertriebspartner eine verbindliche Bestellung aufgeben. Elli bestätigt den Eingang der Bestellung unmittelbar nach Abgabe der Bestellung in Form einer unverbindlichen Bestellbestätigung per E-Mail.
3.3 Elli bestätigt im Anschluss die Bestellung des Vertriebspartners schriftlich per E-Mail (Auftragsbestätigung). In dieser E-Mail finden sich auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.4 Die aktuellen Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter https://partner.elli.eco/ eingesehen, abgespeichert und ausgedruckt werden. Frühere Versionen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nicht unter https://partner.elli.eco/ eingesehen werden. Die Texte von Verträgen, die mit dem Vertriebspartner nach früheren Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurden, werden nicht für den Zugriff durch den Vertriebspartner gespeichert.
3.5 Verträge nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in der Amtssprache des Vertriebspartners abgeschlossen werden.
3.6 Vor Abgabe einer Bestellung werden alle vom Vertriebspartner ausgewählten Produkte, mit allen wesentlichen Vertragsbestandteilen, insbesondere deren Gesamtpreis – einschließlich Steuern und Abgaben – sowie gegebenenfalls die Art der Berechnung des Gesamtpreises nochmals zur Überprüfung angezeigt. Eventuelle Eingabefehler können vom Vertriebspartner vor der verbindlichen Abgabe seiner Bestellung berichtigt werden.
4 Lieferfrist
4.1 Die konkrete Lieferfrist wird von Elli bei Annahme der Bestellung im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben. In Einzelfällen kann die Lieferzeit bis zu 12 Wochen nach Abgabe der verbindlichen Bestellung des Vertriebspartners betragen.
4.2 Sofern Elli verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Elli nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Elli den Vertriebspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
4.3 Ist das E-Mobility Equipment auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Elli berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertriebspartners wird Elli unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn Elli ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Elli noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder Elli im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.4 Dem Vertriebspartner stehen keine Ansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung zu, wenn die Unmöglichkeit oder Verspätung der Lieferung auf Umstände zurückzuführen ist, die Elli nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Krieg, Aufruhr, Unterbrechung des Transportwesens, Schiffbruch, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Blockade, Feuer, Zulieferungsengpässe, Pandemien, Epidemien, Seuchen usw. Die genannten Umstände verändern die in Ziffern 4.1 und 4.2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Vertriebspartner kann vom Vertrag zurücktreten, sofern entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten führen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5 Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang
5.1 Elli liefert das E-Mobility Equipment an den von dem Vertriebspartner im Rahmen der Auftragsbestätigung kommunizierten Ort, der den Erfüllungsort für die Lieferung und Nacherfüllung bestimmt („nachfolgend: „Erfüllungsort“). Der Liefertermin wird dem Vertriebspartner gemäß Ziffer 4.1 mitgeteilt.
5.2 Vorbehaltlich Ziffer 7 gehen Kosten und Gefahren mit der Lieferung des E-Mobility Equipments an dem von dem Vertriebspartner angegebenen Ort auf den Vertriebspartner über.
6 Preise und Lieferbedingungen
6.1 Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Kosten für Verpackung, Zoll, Fracht und Transport sowie zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
6.2 Elli ist berechtigt, einen geeigneten Versandweg, eine geeignete Versandart und eine geeignete Verpackungsart zu wählen. Jede notwendige Anpassung der Versandkosten aufgrund einer durch den Vertriebspartner veranlassten nachträglichen Änderung der Verpackungsart, des Versandweges und der Versandart ist von dem Vertriebspartner zu tragen.
6.3 Für E-Mobility Equipment, das nicht über einen Paketdienst versandt wird, ist der Vertriebspartner für die Entladung verantwortlich. Elli wird den Vertriebspartner zur ordnungsmäßen Entladung des E-Mobility Equipments beraten.
7 Eigentumsvorbehalt- und Eigentumsübergang
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält Elli sich das Eigentum an dem verkauften E-Mobility Equipment vor.
7.2 Das unter Eigentumsvorbehalt stehende E-Mobility Equipment darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertriebspartner hat Elli unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf das E-Mobility Equipment erfolgen.
7.3 Wird das E-Mobility Equipment mit einem Grundstück, Gebäude oder einer beweglichen Sache verbunden, auf einem Grundstück eingebracht oder in eine räumliche Beziehung hierzu gebracht, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck (§§ 95, 97 BGB). Solange das Eigentum an dem E-Mobility Equipment nicht auf den Vertriebspartner übergegangen ist, muss dieser den Eigentümer des Grundstücks über diese Eigenschaft informieren, sofern er nicht selbst Eigentümer des Grundstücks ist. Der Vertriebspartner stellt Elli hinsichtlich aller Ansprüche frei, die der Eigentümer des Grundstücks, Gebäudes oder der beweglichen Sache gegenüber Elli hinsichtlich des E-Mobility Equipments geltend macht.
7.4 Bis zum Eigentumsübergang auf den Vertriebspartner hat der Vertriebspartner das E-Mobility Equipment getrennt von weiteren in seinem Besitz befindlichen Waren zu lagern, sodass das E-Mobility Equipment leicht als Eigentum von Elli identifizierbar bleibt.
7.5 Der Vertriebspartner ist jederzeit berechtigt, das E-Mobility Equipment im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus den Weiterveräußerungen an Elli ab. Elli nimmt die Abtretung an. Der Vertriebspartner ist berechtigt und verpflichtet, an Elli abgetretene Forderungen einzuziehen. Die vorgenannten Rechte des Vertriebspartners können widerrufen werden, soweit und solange er seinen Vertragspflichten trotz Abmahnung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.6 Elli ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertriebspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8 Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung
8.1 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 28 Tagen ab Rechnungsstellung. Die Verpflichtung des Vertriebspartners zur Zahlung des Rechnungsbetrages ist erst mit dem Eingang des Betrages bei Elli erfüllt.
8.2 Der Vertriebspartner hat alle fälligen Beträge spätestens nach Ablauf der oben genannten Zahlungsfrist vollständig zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe des jeweils während des Verzuges geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt Elli vorbehalten. Ellis Ansprüche gegen Kaufleute auf Verzugszinsen (§ 353 HGB) bleiben unberührt.
8.3 Der Vertriebspartner kann nur mit einer fälligen Gegenforderung aufrechnen, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
8.4 Der Kaufpreis ist in EURO zu entrichten.
9 Rücknahmebedingungen
9.1 Elli bietet dem Vertriebspartner auf Kulanzbasis unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall die Rücknahme bereits gelieferter E-Mobilitätsausrüstung an. Der Vertriebspartner kann etwa irrtümlich zu viel bestellte Ware an die Elli zurückgeben, wenn sich die vom Vertriebspartner im Partner-Shop zu viel bestellte Ware im originalverpackten, dem Lieferumfang entsprechenden, unversehrten, ungeöffneten und damit wiederverkaufsfähigen Zustand befindet. Die Rücknahme von E-Mobilitätsausrüstung durch Elli erfolgt stets auf freiwilliger Basis. Eine Verpflichtung zur Rücknahme von E-Mobilitätsausrüstung durch Elli besteht nicht.
9.2 Eine Rückgabe hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung beim Vertriebspartner zu erfolgen. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist der Eingang einer Rückgabemeldung des Vertriebspartners bei der Elli. Die Meldung hat in elektronischer Form, beispielsweise über die auf der Verkaufsplattform zur Verfügung gestellten Kontaktkanäle zum Geschäftskundenservice erfolgen. Der Vertriebspartner verpflichtet sich die Rücklieferung unverzüglich nach Erhalt der Retourenscheine von Elli in die Wege zu leiten.
9.3 Die durch die Rücknahme von E-Mobilitätsausrüstung entstehenden Liefer- und Logistikkosten werden dem Vertriebspartner gemäß unterstehender Aufstellung in Form einer Handlingskostenpauschale gesondert in Rechnung gestellt.
Handlingskostenpauschale pro Einheit (Wallbox)
Deutschland: 29,00 EUR
Schweden: 365,00 SEK
Polen: 150,00 PLN
Alle anderen Länder: 39,00 EUR
Alle Preise verstehen sich zzgl. der im jeweiligen Land gültigen Umsatzsteuer.
9.4 Die Erstattung des ursprünglich gezahlten Kaufpreises, abzüglich der Handlingskostenpauschale erfolgt über eine Gutschrift gegenüber dem Vertriebspartner. Die Versandkosten der bestellten Einheiten werden im Falle, dass der Vertriebspartner den Rückversand selbst veranlasst und nicht den Retourenschein der Elli verwendet, nicht erstattet.
10 Obliegenheiten des Vertriebspartners
10.1 Die Mängelansprüche des Vertriebspartners setzen voraus, dass der Vertriebspartner seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
10.2 Der Vertriebspartner hat das E-Mobility Equipment mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.
10.3 Die Beschaffenheit des E-Mobility Equipments gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 14 Tagen nach der Ablieferung des E-Mobility Equipments beim Vertriebspartner eingeht. Verborgene Mängel, die innerhalb der vorgenannten Frist nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen Elli geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb der Verjährungsfrist für die Ware eingegangen ist.
10.4 Ziff. 10.1 und 10.3 gelten nicht, wenn und soweit eine Beschaffenheitsgarantie oder eine Zusicherung abgegeben wurde oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
11 Mängelansprüche des Vertriebspartners
11.1 Elli gewährleistet, dass das E-Mobility Equipment frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
11.2 Ist das E-Mobility Equipment defekt, ist Elli nach ihrer Wahl berechtigt, zwei Nachbesserungen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Ellis Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.3 Der Vertriebspartner ist erst nach erfolgloser zweiter Nachbesserung oder fehlgeschlagener Ersatzlieferung/-herstellung berechtigt, nach seiner Wahl die Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
11.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Elli nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Elli von dem Vertriebspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertriebspartner nicht erkennbar.
12 Verjährung
12.1 Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung von neuem E-Mobility Equipment verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Lieferung. Veräußert der Vertriebspartner das von Elli gelieferte E-Mobility Equipment im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, so bleiben seine Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB – abweichend von den in Satz 1 genannten Fristen – unberührt.
12.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertriebspartners, die auf einem Mangel des E-Mobility Equipments beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertriebspartner sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
13 Änderung der Preise und AVB
Die Elli ist berechtigt, die Preise und/oder die Vertragsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Eine Änderung der Preise und/oder der Vertragsbedingungen wird Elli dem Vertriebspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Wirksamwerden der Änderung in Textform mitteilen. Ein solcher Änderungsvorbehalt gilt nicht für bereits geschlossene Kaufverträge.
14 Software-Aktualisierungen
14.1 Elli stellt sicher, dass für das E-Mobility-Equipment Softwareaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des E-Mobility-Equipment erforderlich sind, dem Vertriebspartner und in der Regel dem Nutzer direkt bereitgestellt werden und diese hierüber informiert werden. Der Vertriebspartner seinerseits stellt falls erforderlich sicher, dass er die Softwareaktualisierung seinen jeweiligen (End-)Kunden unverzüglich zur Verfügung stellen und diese informieren kann. Zu den erforderlichen Softwareaktualisierungen gehören auch Sicherheitsaktualisierungen. Daneben stellt Elli optionale Softwareaktualisierungen zur Erweiterung der Funktionsfähigkeit des E-Mobility-Equipments bereit.
14.2 Während der Dauer des Installationsvorgangs kann das E-Mobility-Equipment nicht zum Laden genutzt werden. Die Dauer des Installationsvorgangs hängt vom Umfang des Softwareupdates ab.
14.3 Für den Kauf von E-Mobility Equipment mit LTE-Funktionalität gilt: Die LTE-Funktionalität darf ausschließlich in autorisierten Ländern genutzt werden, die der jeweilige (End-)Kunde jederzeit in den dazugehörenden anwendbaren Produktspezifikationen im Webshop der Elli abrufen kann. Wird die LTE-Funktion dennoch in einem nicht autorisierte