Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen („AVB“) finden Anwendung auf den Verkauf und die Lieferung von Ladeinfrastruktur und Zubehör (nachfolgend: „E-Mobility Equipment“) von Volkswagen Group Charging GmbH, Karl-Liebknecht-Str. 32, 10178 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 208967 B (nachfolgend: „Elli“) an einen Vertriebspartner (nachfolgend: „Vertriebspartner“) ohne Rücksicht darauf, ob Elli die Hardware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertriebspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Elli ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Elli in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertriebspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Unter diesem Vertrag liefert Elli dem Vertriebspartner E-Mobility Equipment, welches der Vertriebspartner über den Elli Partner Shop (nachfolgend: „Partner Shop“) bestellen kann.
2.2 Verfügbares E-Mobility Equipment inklusive der dazugehörenden anwendbaren Produktspezifikationen kann der Vertriebspartner jederzeit im Partner Shop abrufen.
2.3 Die Art und Anzahl von E-Mobility Equipment, die Elli dem Vertriebspartner zur Verfügung stellt, erfolgt aufgrund individueller Bestellungen gemäß Ziffer 3.2.
3 Vertragsschluss
3.1 Ellis Angebote im Rahmen der Leistungs- und Produktbeschreibungen sind unverbindlich. Die Bestellung des E-Mobility Equipments durch den Vertriebspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot und erfolgt aufgrund einzelner Bestellung des Vertriebspartners.
3.2 Der Vertriebspartner bestellt das E-Mobility Equipment über den Partner Shop. Vor Beginn des Bestellvorgangs hat der Vertriebspartner die Rahmenvereinbarung der Elli zu akzeptieren. Folgend wird ein persönliches Konto ( Kundenkonto) von Elli erstellt und aktiviert. Für Vertriebspartner außerhalb des Volkswagen Händler- und Servicepartnernetzes ist zuvor die Durchführung eines Onboardingprozesses erforderlich. Nach der Aktivierung kann sich der Kunde in sein Kundenkonto einloggen und seine Daten vervollständigen, die für den Bestell-, Liefer- und Zahlungsvorgang benötigt werden. Der Vertriebspartner kann das von Elli angebotene E-Mobility Equipment auswählen und in seinen Warenkorb legen. Am Ende kann der Vertriebspartner eine verbindliche Bestellung aufgeben. Elli bestätigt den Eingang der Bestellung unmittelbar nach Abgabe der Bestellung in Form einer unverbindlichen Bestellbestätigung per E-Mail.
3.3 Elli bestätigt im Anschluss die Bestellung des Vertriebspartners schriftlich per E-Mail (Auftragsbestätigung). In dieser E-Mail finden sich auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3.4 Die aktuellen Fassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter https://partner.elli.eco/ eingesehen, abgespeichert und ausgedruckt werden. Frühere Versionen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nicht unter https://partner.elli.eco/ eingesehen werden. Die Texte von Verträgen, die mit dem Vertriebspartner nach früheren Versionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurden, werden nicht für den Zugriff durch den Vertriebspartner gespeichert.
3.5 Verträge nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in der Amtssprache des Vertriebspartners abgeschlossen werden.
3.6 Vor Abgabe einer Bestellung werden alle vom Vertriebspartner ausgewählten Produkte, mit allen wesentlichen Vertragsbestandteilen, insbesondere deren Gesamtpreis – einschließlich Steuern und Abgaben – sowie gegebenenfalls die Art der Berechnung des Gesamtpreises nochmals zur Überprüfung angezeigt. Eventuelle Eingabefehler können vom Vertriebspartner vor der verbindlichen Abgabe seiner Bestellung berichtigt werden.
4 Lieferfrist
4.1 Die konkrete Lieferfrist wird von Elli bei Annahme der Bestellung im Rahmen der Auftragsbestätigung angegeben. In Einzelfällen kann die Lieferzeit bis zu 12 Wochen nach Abgabe der verbindlichen Bestellung des Vertriebspartners betragen.
4.2 Sofern Elli verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Elli nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Elli den Vertriebspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
4.3 Ist das E-Mobility Equipment auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Elli berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertriebspartners wird Elli unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn Elli ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Elli noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder Elli im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4.4 Dem Vertriebspartner stehen keine Ansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung zu, wenn die Unmöglichkeit oder Verspätung der Lieferung auf Umstände zurückzuführen ist, die Elli nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Krieg, Aufruhr, Unterbrechung des Transportwesens, Schiffbruch, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Blockade, Feuer, Zulieferungsengpässe, Pandemien, Epidemien, Seuchen usw. Die genannten Umstände verändern die in Ziffern 4.1 und 4.2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Der Vertriebspartner kann vom Vertrag zurücktreten, sofern entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten führen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
5 Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang
5.1 Elli liefert das E-Mobility Equipment an den von dem Vertriebspartner im Rahmen der Auftragsbestätigung kommunizierten Ort, der den Erfüllungsort für die Lieferung und Nacherfüllung bestimmt („nachfolgend: „Erfüllungsort“). Der Liefertermin wird dem Vertriebspartner gemäß Ziffer 4.1 mitgeteilt.
5.2 Vorbehaltlich Ziffer 7 gehen Kosten und Gefahren mit der Lieferung des E-Mobility Equipments an dem von dem Vertriebspartner angegebenen Ort auf den Vertriebspartner über.
6 Preise und Lieferbedingungen
6.1 Die Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Kosten für Verpackung, Zoll, Fracht und Transport sowie zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
6.2 Elli ist berechtigt, einen geeigneten Versandweg, eine geeignete Versandart und eine geeignete Verpackungsart zu wählen. Jede notwendige Anpassung der Versandkosten aufgrund einer durch den Vertriebspartner veranlassten nachträglichen Änderung der Verpackungsart, des Versandweges und der Versandart ist von dem Vertriebspartner zu tragen.
6.3 Für E-Mobility Equipment, das nicht über einen Paketdienst versandt wird, ist der Vertriebspartner für die Entladung verantwortlich. Elli wird den Vertriebspartner zur ordnungsmäßen Entladung des E-Mobility Equipments beraten.
7 Eigentumsvorbehalt- und Eigentumsübergang
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält Elli sich das Eigentum an dem verkauften E-Mobility Equipment vor.
7.2 Das unter Eigentumsvorbehalt stehende E-Mobility Equipment darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertriebspartner hat Elli unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf das E-Mobility Equipment erfolgen.
7.3 Wird das E-Mobility Equipment mit einem Grundstück, Gebäude oder einer beweglichen Sache verbunden, auf einem Grundstück eingebracht oder in eine räumliche Beziehung hierzu gebracht, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck (§§ 95, 97 BGB). Solange das Eigentum an dem E-Mobility Equipment nicht auf den Vertriebspartner übergegangen ist, muss dieser den Eigentümer des Grundstücks über diese Eigenschaft informieren, sofern er nicht selbst Eigentümer des Grundstücks ist. Der Vertriebspartner stellt Elli hinsichtlich aller Ansprüche frei, die der Eigentümer des Grundstücks, Gebäudes oder der beweglichen Sache gegenüber Elli hinsichtlich des E-Mobility Equipments geltend macht.
7.4 Bis zum Eigentumsübergang auf den Vertriebspartner hat der Vertriebspartner das E-Mobility Equipment getrennt von weiteren in seinem Besitz befindlichen Waren zu lagern, sodass das E-Mobility Equipment leicht als Eigentum von Elli identifizierbar bleibt.
7.5 Der Vertriebspartner ist jederzeit berechtigt, das E-Mobility Equipment im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt bereits heute seine Forderungen aus den Weiterveräußerungen an Elli ab. Elli nimmt die Abtretung an. Der Vertriebspartner ist berechtigt und verpflichtet, an Elli abgetretene Forderungen einzuziehen. Die vorgenannten Rechte des Vertriebspartners können widerrufen werden, soweit und solange er seinen Vertragspflichten trotz Abmahnung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.6 Elli ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertriebspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8 Fälligkeit, Verzug, Aufrechnung
8.1 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 28 Tagen ab Rechnungsstellung. Die Verpflichtung des Vertriebspartners zur Zahlung des Rechnungsbetrages ist erst mit dem Eingang des Betrages bei Elli erfüllt.
8.2 Der Vertriebspartner hat alle fälligen Beträge spätestens nach Ablauf der oben genannten Zahlungsfrist vollständig zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe des jeweils während des Verzuges geltenden gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt Elli vorbehalten. Ellis Ansprüche gegen Kaufleute auf Verzugszinsen (§ 353 HGB) bleiben unberührt.
8.3 Der Vertriebspartner kann nur mit einer fälligen Gegenforderung aufrechnen, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
8.4 Der Kaufpreis ist in EURO zu entrichten.
9 Rücknahmebedingungen
9.1 Elli bietet dem Vertriebspartner auf Kulanzbasis unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall die Rücknahme bereits gelieferter E-Mobilitätsausrüstung an. Der Vertriebspartner kann etwa irrtümlich zu viel bestellte Ware an die Elli zurückgeben, wenn sich die vom Vertriebspartner im Partner-Shop zu viel bestellte Ware im originalverpackten, dem Lieferumfang entsprechenden, unversehrten, ungeöffneten und damit wiederverkaufsfähigen Zustand befindet. Die Rücknahme von E-Mobilitätsausrüstung durch Elli erfolgt stets auf freiwilliger Basis. Eine Verpflichtung zur Rücknahme von E-Mobilitätsausrüstung durch Elli besteht nicht.
9.2 Eine Rückgabe hat innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung beim Vertriebspartner zu erfolgen. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist der Eingang einer Rückgabemeldung des Vertriebspartners bei der Elli. Die Meldung hat in elektronischer Form, beispielsweise über die auf der Verkaufsplattform zur Verfügung gestellten Kontaktkanäle zum Geschäftskundenservice erfolgen. Der Vertriebspartner verpflichtet sich die Rücklieferung unverzüglich nach Erhalt der Retourenscheine von Elli in die Wege zu leiten.
9.3 Die durch die Rücknahme von E-Mobilitätsausrüstung entstehenden Liefer- und Logistikkosten werden dem Vertriebspartner gemäß unterstehender Aufstellung in Form einer Handlingskostenpauschale gesondert in Rechnung gestellt.
Handlingskostenpauschale pro Einheit (Wallbox)
Deutschland: 29,00 EUR
Schweden: 365,00 SEK
Polen: 150,00 PLN
Alle anderen Länder: 39,00 EUR
Alle Preise verstehen sich zzgl. der im jeweiligen Land gültigen Umsatzsteuer.
9.4 Die Erstattung des ursprünglich gezahlten Kaufpreises, abzüglich der Handlingskostenpauschale erfolgt über eine Gutschrift gegenüber dem Vertriebspartner. Die Versandkosten der bestellten Einheiten werden im Falle, dass der Vertriebspartner den Rückversand selbst veranlasst und nicht den Retourenschein der Elli verwendet, nicht erstattet.
10 Obliegenheiten des Vertriebspartners
10.1 Die Mängelansprüche des Vertriebspartners setzen voraus, dass der Vertriebspartner seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
10.2 Der Vertriebspartner hat das E-Mobility Equipment mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.
10.3 Die Beschaffenheit des E-Mobility Equipments gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 14 Tagen nach der Ablieferung des E-Mobility Equipments beim Vertriebspartner eingeht. Verborgene Mängel, die innerhalb der vorgenannten Frist nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen Elli geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb der Verjährungsfrist für die Ware eingegangen ist.
10.4 Ziff. 10.1 und 10.3 gelten nicht, wenn und soweit eine Beschaffenheitsgarantie oder eine Zusicherung abgegeben wurde oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
11 Mängelansprüche des Vertriebspartners
11.1 Elli gewährleistet, dass das E-Mobility Equipment frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
11.2 Ist das E-Mobility Equipment defekt, ist Elli nach ihrer Wahl berechtigt, zwei Nachbesserungen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Ellis Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.3 Der Vertriebspartner ist erst nach erfolgloser zweiter Nachbesserung oder fehlgeschlagener Ersatzlieferung/-herstellung berechtigt, nach seiner Wahl die Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
11.4 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet Elli nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Elli von dem Vertriebspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertriebspartner nicht erkennbar.
12 Verjährung
12.1 Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung von neuem E-Mobility Equipment verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Lieferung. Veräußert der Vertriebspartner das von Elli gelieferte E-Mobility Equipment im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs weiter, so bleiben seine Rückgriffsansprüche aus § 478 BGB – abweichend von den in Satz 1 genannten Fristen – unberührt.
12.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertriebspartners, die auf einem Mangel des E-Mobility Equipments beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertriebspartner sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
13 Änderung der Preise und AVB
Die Elli ist berechtigt, die Preise und/oder die Vertragsbedingungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Eine Änderung der Preise und/oder der Vertragsbedingungen wird Elli dem Vertriebspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Wirksamwerden der Änderung in Textform mitteilen. Ein solcher Änderungsvorbehalt gilt nicht für bereits geschlossene Kaufverträge.
14 Software-Aktualisierungen, LTE
14.1 Elli stellt sicher, dass für das E-Mobility-Equipment Softwareaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des E-Mobility-Equipment erforderlich sind, dem Vertriebspartner und in der Regel dem Nutzer direkt bereitgestellt werden und diese hierüber informiert werden. Der Vertriebspartner seinerseits stellt falls erforderlich sicher, dass er die Softwareaktualisierung seinen jeweiligen (End-)Kunden unverzüglich zur Verfügung stellen und diese informieren kann. Zu den erforderlichen Softwareaktualisierungen gehören auch 6 Sicherheitsaktualisierungen. Daneben stellt Elli optionale Softwareaktualisierungen zur Erweiterung der Funktionsfähigkeit des E-Mobility-Equipments bereit.
14.2 Während der Dauer des Installationsvorgangs kann das E-Mobility-Equipment nicht zum Laden genutzt werden. Die Dauer des Installationsvorgangs hängt vom Umfang des Softwareupdates ab.
14.3 Für den Kauf von E-Mobility Equipment mit LTE-Funktionalität gilt: Die LTE-Funktionalität darf ausschließlich in autorisierten Ländern genutzt werden, die der jeweilige (End-)Kunde jederzeit in den dazugehörenden anwendbaren Produktspezifikationen im Webshop der Elli abrufen kann. Wird die LTE-Funktion dennoch in einem nicht autorisierten Land genutzt, behält sich die Elli das Recht vor, die LTE-Verbindung abzuschalten und die Kommunikation über LTE zu blockieren. Jegliche Nutzung des von der Elli für das E-Mobility Equipment bereitgestellten LTE-Datenvolumens für andere Zwecke ist untersagt. Jede missbräuchliche Verwendung des Datenvolumens führt zur sofortigen Deaktivierung der LTE-Funktionalität. Die Verwendbarkeit bestimmter Funktionen des E-Mobility Equipment kann im Einzelfall davon abhängig sein, dass der jeweilige (End-)Kunde eine Internetverbindung mit dem E-Mobility Equipment herstellt und aufrechterhält (dies gilt z.B. in Bezug auf sog. OCPP-Zertifikate von Wallboxen). Produktbezogene Details können jederzeit der jeweiligen Produktbeschreibung des E-Mobility Equipment im Webshop der Elli entnommen werden.
14.4 Der Vertriebspartner ist verpflichtet, seine (End-)Kunden entsprechend über die Inhalte der Ziffer 14.3 zu informieren und auf diese zu verpflichten.
15 Rechtswahl, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
15.1 Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen Elli und dem Vertriebspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
15.2 Ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Elli´s Geschäftssitz in Berlin. Elli ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertriebspartner zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
15.3 Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte eine Lücke zu Tage treten, wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bedingung durch eine solche wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
16 Rechtsnachfolge
Jede Partei ist im Wege der Einzelrechtsnachfolge berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag jederzeit mit Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn gegen die technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eintretenden Bedenken bestehen. Jede Übertragung ist der jeweils anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen. In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge, insbesondere nach Umwandlungsrecht, gelten die gesetzlichen 7 Bestimmungen. Diese Regelungen gelten auch für wiederholte Rechtsnachfolgen.
Stand September 2024
Nutzungsbedingungen für die Erstellung eines unvollständigen Kontos bei Elli
Die Volkswagen Group Charging GmbH, Karl-Liebknecht-Straße 32, 10178 Berlin (im Folgenden „Elli“) bietet dem Benutzer (im Folgenden „der Benutzer“) die Möglichkeit, im Namen seiner Organisation ein B2B-Konto bei Elli zu erstellen. Zu diesem Zweck muss der Benutzer zunächst ein Konto mit der E-Mail-Adresse seiner Organisation anlegen („Erstregistrierung“). Sobald diese Erstregistrierung erfolgt ist, kommt ein Vertrag zwischen der Organisation und Elli gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstregistrierung zustande.
1 Definitionen Im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
1.1 „Unvollständiges Konto“ (bezeichnet ein Benutzerkonto, das vom Benutzer mit dem Ziel angelegt wurde, die Daten der Organisation einzugeben. Für dieses Konto wird dem Benutzermodell ein temporäres boolesches Attribut hinzugefügt, das entfernt wird, sobald die Organisation erstellt und zum Benutzer hinzugefügt wurde.)
1.2 „Organisation“ (das Unternehmen, in dessen Namen der Benutzer handelt).
2 Abschluss des Vertrags
2.1 Der Vertrag auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird wie folgt über die Elli B2B-Registrierung abgeschlossen:
2.1.1 Im ersten Schritt benennt die Organisation eine natürliche Person – den Benutzer –, die ihre E-Mail-Adresse und ihr Passwort angibt, um ein Konto einzurichten, das keine weiteren Funktionen hat, als im Namen der Organisation die Registrierung der Organisation abzuschließen.
2.1.2 Im zweiten Schritt der Erstellung dieses Kontos wird der Benutzer aufgefordert, diesen Geschäftsbedingungen und den Datenschutzbestimmungen zuzustimmen. Das erstellte Konto wird mit einem technischen Attribut („unvollständig“) gekennzeichnet, das zum Benutzermodell hinzugefügt wird.
2.1.3 Im dritten Schritt wird der Benutzer aufgefordert, die Registrierung der Organisation zu vervollständigen und damit abzuschließen.
2.2 Nach erfolgreicher Registrierung der Organisation muss ein separater produktspezifischer Vertrag abgeschlossen werden, um die Leistungen nutzen zu können.
2.2.1 Nach erfolgreicher Registrierung der Organisation wird der Benutzer zum Administrator der Organisation.
2.2.2 Wenn das („unvollständige“) Konto der Organisation nach sechs Monaten nicht vervollständigt wurde, wird das Konto gelöscht.
2.2.3 Auf Anfrage des Benutzers können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Amtssprache am Sitz des Benutzers vereinbart werden.
3 Laufzeit des Vertrags
3.1 Der Vertrag endet bei Abschluss des eigentlichen B2B-Vertrags am Ende des Registrierungsvorgangs.
3.2 Der auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossene Vertrag wird für einen Zeitraum von sechs Monaten geschlossen. Danach erlischt er automatisch, und die unvollständigen Benutzerdaten werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gelöscht.
4 Verantwortung und Haftung
4.1 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, haften die Parteien für Schäden – unabhängig von der Rechtsgrundlage – nur bis zu den folgenden Grenzen:
4.1.1 Unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der jeweiligen Partei, ihrer gesetzlichen Vertreter, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
4.1.2 Begrenzt auf bei Vertragsschluss vorhersehbare und vertragstypische Schäden bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die jeweilige Partei, ihren gesetzlichen Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag ausmacht und auf die sich andere Partei verlassen kann.
4.2 Eine weitergehende Haftung der Parteien ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer
5.1 gilt nicht für Personenschäden, Gesundheitsschäden und Verlust des Lebens.
4.3 Der Geschädigte muss die andere Partei unverzüglich über die Schäden informieren und Beweise vorlegen.
4.4 Darüber hinaus haftet Elli nicht für Schäden, die durch ein ungeeignetes oder nicht geheim gehaltenes Passwort entstehen, oder für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, denen der Benutzer Zugang zu dem eingerichteten Konto gewährt hat.
5 Datenschutz Die Parteien sind jeweils für die Einhaltung der für sie geltenden Datenschutzbestimmungen verantwortlich.
6 Gerichtsstand, anwendbares Recht
6.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin, soweit nicht ein anderer gesetzlicher Gerichtsstand obligatorisch ist.
6.2 Für den Vertrag und das Vertragsverhältnis zwischen Elli und dem Benutzer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Der Vertrag auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird in schriftlicher (auch digitaler) Form abgeschlossen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen, die nicht durch individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien entstehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
7.2 Es gelten ausschließlich die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Benutzers werden nur dann und nur in dem Umfang Vertragsbestandteil, in dem Elli ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieser Einwilligungsvorbehalt gilt immer, auch wenn Elli beispielsweise eine Lieferung ohne Vorbehalt und in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Benutzers ausführt.
7.3 Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt, aber wirksam ist. Das Gleiche gilt für Vertragslücken.
7.4 Elli ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner vertraglicher Leistungen aus diesem Vertrag zu beauftragen.
Stand November 2024